Die Mitgliederversammlung der Ortsverbandes Reinheim hat in ihrer Sitzung am 23.03.2022 einstimmig die Änderung der Satzung beschlossen.
§ 1 Name und Sitz
Der Ortsverband Reinheim der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90/Die GRÜNEN Reinheim“, Kurzname „Grüne“.
Sein Sitz ist Reinheim.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede und jeder werden, der/die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN und Programme anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes zu beantragen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich zu erklären), Streichung, Ausschluss oder Tod.
Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung unentschuldigt über ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Verzug ist.
§ 3 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei und ihre Grundsätze verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.
Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muß von der Ortsmitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet die Kreis- bzw. Landesschiedskommission über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bis zur höchsten Schiedskommission möglich.
§ 4 Freie Mitarbeit
Bündnis 90 / DIE GRÜNEN ermöglicht die Form der freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.
Freie Mitarbeit beginnt, bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.
Freie Mitarbeit endet
– durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
– durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate
– bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständigen Gremien
– bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.
Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von Bündnis 90 / Die GRÜNEN delegiert werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der OV-Mitglieder
Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und aus der Satzung des Bundesverbandes von Bündnis 90 / Die GRÜNEN.
§ 6 Organe
Die Organe des Ortsverbandes sind:
1. Die Ortsmitgliederversammlung
2. Der Ortsvorstand
§ 7 Gliederungen
Stadtteilgruppen sind unzulässig.
§ 8 Ortsmitgliederversammlung
Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan auf Ortsebene.
Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl des Vorstandes, der KandidatInnen für die Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und für den Magistrat, der Delegierten für überregionale Parteiversammlungen, soweit dies nicht durch die Kreismitgliederversammlung geschieht, sowie die Wahl der Kassenprüfer*innen.
Sie faßt über die Satzung des Ortsverbandes, politische Anträge, Resolutionen sowie die sonstigen Angelegenheiten Beschluß. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung, die Anträge an Organe höherer Gebietsverbände zum Inhalt haben, sind für Delegierte bindend. Delegierte sind der Ortsmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung, die Aufträge an den Ortsvorstand zum Inhalt haben, sind bindend. Der Vorstand Ist der Ortsmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Eine Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Vor jeder Ortsmitgliederversammlung ergeht die Einladung schriftlich an alle Mitglieder. Die Einladung kann auch an die dem Vorstand bekannte Mail-Adresse gesandt werden. Anträge zur Satzungsänderung, Auflösung des Ortsverbandes oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind der Einladung beizufügen. Die Einladung muß 14 Tage vorher vom Vorstand verschickt werden. Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
Eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung ist auf Antrag von 5 Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung abzuhalten.
Tagesordnungspunkte können von allen Mitgliedern, von Versammlungsteilnehmern, die ein besonderes Anliegen haben und vom Vorstand des Ortsverbandes vorgeschlagen werden. Über die Annahme der Tagesordnungspunkte entscheidet die Ortsmitgliederversammlung. Dringliche Tagesordnungspunkte, die nicht in der Einladung genannt worden sind bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Satzungsänderung, Auflösung des Ortsverbandes sowie Abwahl von Mitgliedern des Vorstands können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
Die Ortsmitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.
Über jede Ortsmitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung.
Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus bis zu zwei Vorstandssprecher*innen, Kassierer*in und bis zu vier Beisitzer*innen.
Gewählt ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. in weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Die Wahl kann auch per Akklamation durchgeführt werden, wenn dem niemand widerspricht. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verteilung der Aufgaben, die terminliche Gestaltung der Sitzungen und die Regularien der Abstimmungen festgelegt werden.
Bei Beschlüssen des Vorstandes mit finanzieller Auswirkung auf den Ortsverband hat der/die Kassierer*in ein aufschiebendes Veto. Der Antrag muß dann der Ortsmitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden.
Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Ortsmitgliederversammlung möglich. Ein entsprechender Antrag von mindestens 5 der Mitglieder muß mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.
Zu den Sitzungen des Vorstandes werden der Fraktionsvorstand und die Magistratsmitglieder eingeladen und haben Rederecht in der Sitzung.
§ 10 Schlußbestimmung
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Ortsmitgliederversammlung.
Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder und einer gesonderten Einladung. Ist auf der betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder vorhanden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, bei der dann eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.
Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Ortsmitgliederversammlung. Es ist für einen Zweck der ökologischen Bewegung zu verwenden.
Die Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung durch die Ortsversammlung in Kraft.
Reinheim, den 23.03.2022